Unsere Satzung

Satzung

Dies ist  die Vereinbarung darüber, nach welcher Ordnung und welchem Verfahren wir innerhalb der DRGO e.V.  vorgehen, welche Aufgaben  DRGO e.V. hat und wer den Zusammenschluss in welcher Art und Weise nach außen vertritt.

Satzung


Deutsch-Rumänische Gesellschaft Oberfranken e.V. (DRGO)


(Stand: Februar 2024)


Soweit in dieser Vereinssatzung nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Paragrafen.


§ 1


Der Verein führt den Namen „Deutsch-Rumänische Gesellschaft Oberfranken e.V. (DRGO)“. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Gerichtsstand ist Bayreuth.


§ 2


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Der Verein will die Beziehungen zwischen der oberfränkischen und der rumänischen Bevölkerung fördern, die deutsch-rumänischen Beziehungen pflegen und beleben sowie das gegenseitige politische, kulturelle und gesellschaftliche Leben in beiden Ländern und auf internationaler Ebene fördern und pflegen.


Zweck des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung inschließlich der Studierendenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung internationaler Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:


  1. Förderung des Gedankens der Völkerverständigung zwischen Oberfranken undRumänien und durch Förderung, Durchführung und Pflege von Auslandkontakten im kulturellen Bereich, im Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereich, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Organisation, Beratung und Durchführung von Begegnungen wie beispielsweise musikalische Aktivitäten, Tanzkurse, Gesangsgruppen, kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Konzerte, Symposien, Kurse, Ausstellungen, Herausgabe von Publikationen sowie Kontaktforen, Migrationsberatung.
  2. Förderung und Unterstützung von Begegnung und Beziehung zwischen Einzelpersonen, Vereinen, Bildungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, Universitäten, Hochschulen, Schulen, kirchlichen, gemeinnützigen und sozialen Organisationen, die mildtätige Zwecke verfolgen sowie Behörden, Verbänden und Kooperationen der beiden Länder.


Der Verein ist berechtigt, Mitgliedschaften bei übergeordneten Vereinigungen einzugehen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.


§ 3


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.



Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Führung der Geschäfte des Vereins durch die Mitglieder seiner Organe geschieht ehrenamtlich. Aufwendungen und Auslagen können erstattet

werden.


§ 4


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5


Mitglied des Vereins können volljährige Einzelpersonen, Personengesellschaften, juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.


Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung

(Aufnahmeformular). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme sind dem Betroffenen auf dessen Wunsch die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Andere als natürliche Personen, auch Gesellschaften, haben eine natürliche Person zu benennen, die berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.


Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Mitglieder verpflichten sich, der Satzung entsprechend die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern.


Änderungen der personenbezogenen Daten eines Mitglieds müssen unverzüglich dem Vorstand schriftlich oder in elektronischer Textform mitgeteilt werden.


§ 6


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod bei natürlichen Personen, durch Auflösung, Austritt oder Ausschuss bei juristischen Personen.


Jedem Mitglied steht der Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres frei. Der Austritt ist für den Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugegangen ist. Bei nicht rechtzeitigem Zugang wird der Austritt zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 7


Der Jahresbeitrag für natürliche und juristische Personen wird durch die

Mitgliederversammlung festgesetzt und wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Die erstmalige Beitragsordnung wird in der Gründungsversammlung beschlossen.


Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Schatzmeister Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.


§ 8


Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  3. Gegebenenfalls der Beirat


§ 9


Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Schatzmeister
  4. Zwei Beisitzer


Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister, sie sind alleinvertretungsberechtigt.


Einer der Beisitzer übernimmt die Schriftführung.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung Stimme des Stellvertreters. Die Vorstandssitzungen sind durch einen Beisitzer zu protokollieren.


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.


§ 10


Der Vorstand kann einen aus maximal vier Personen bestehenden Beirat benennen, der speziell dem Vorstand als beratendes Gremium zur Verfügung steht. Die Mitglieder des Beirats können Mitglieder des Vereins sein. Sie bilden die Ansprechpartner zur Förderung der Beziehungen und des Austausches zwischen der oberfränkischen und der rumänischen Bevölkerung und zur strategischen Weiterentwicklung des Vereins. Die Amtsperiode des Beirats endet mit der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird.


§ 11


Zur Teilnahme an einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.


Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche, fernschriftliche Einladung oder Einladung in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel an die Mitglieder einzuberufen.


Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell ohne physische Anwesenheit stattfinden, wenn dies vom Vorstand beschlossen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung kenntlich gemacht wird.


Notwendige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  1. Jahresbericht
  2. Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und Bericht des Prüfungsausschusses
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen, soweit diese anstehen
  5. Beschlussfassung über die Beiträge und Aufnahmegebühr


Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters wird durch einen in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfungsausschuss geprüft, der aus mindestens zwei dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern bestehen soll.


Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB (§ 9 Nr. 1, 2 und 3) schlagen die Besetzung der übrigen Vorstandsposten (§ 9 Nr. 4) vor. Auf Antrag der Sitzungsleitung kann eine Blockabstimmung über den gesamten Vorstand oder auch nur über die Beisitzer erfolgen. Bei Widerspruch eines Mitglieds ist in gesondertem Wahlgang abzustimmen.


Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.


Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Wahlen und Abstimmungen können durch Handaufheben erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheime Abstimmung vorzunehmen. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht vollständig bezahlt haben, d.h. ein Jahr im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung müssen die gefassten Entschlüsse enthalten. Für sie ist der Schriftführer ggf. einer der Beisitzer (siehe § 9) verantwortlich. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12


Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder (gesetzliches Minderheitenrecht) unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.


§ 13


Die Auflösung der DRGO kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die geschäftsführenden Vorstände (siehe § 9) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von gleichgesinnten Zwecken auf Erziehungs-, Volks- und Bildungsebene und der Völkerverständigung und Toleranz.


§ 14


Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Eintragung in das Vereinsregister notwendigen Satzungsänderungen und die zum Zwecke der Herbeiführung der

Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt erforderlichen Abänderungen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

zum Mitgliederantrag
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